Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen –
GtDBahnVDV§ 4 Nachteilsausgleich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBahnVDV/4#abs-1 (1) Menschen mit Behinderung werden auf ihren Antrag im Auswahlverfahren, bei Leistungstests sowie in der Abschlussprüfung angemessene Erleichterungen gewährt. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit ihnen und bei Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen auch mit der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBahnVDV/4#abs-2 (2) Über die Gewährung von Erleichterungen im Auswahlverfahren entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen das Prüfungsamt.