Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen –
GtDBahnVDV§ 11 Leistungstests
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBahnVDV/11#abs-1 (1) Während der berufspraktischen Studienzeit sind drei Leistungstests durchzuführen, die mindestens eine Woche vorher anzukündigen sind. Ein Leistungstest kann sein:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBahnVDV/11#abs-2 (2) Wer an einem Leistungstest mit Genehmigung der Ausbildungsleitung nicht teilnimmt, erhält Gelegenheit, ihn nachzuholen. Ist der Leistungstest nicht spätestens einen Tag vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung (§ 16) nachgeholt worden, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBahnVDV/11#abs-3 (3) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einem Leistungstest sowie bei Täuschung oder sonstigem Ordnungsverstoß gelten die §§ 18 und 19 entsprechend mit der Maßgabe, dass über die Folgen das Prüfungsamt entscheidet.