Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen –

GtDBahnVDV

§ 10 Dienstliche Bewertung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBahnVDV/10#abs-1 (1) Am Ende jedes Ausbildungsabschnitts von mindestens einem Monat Dauer erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter auf Vorschlag der Ausbildenden für die Anwärterin oder den Anwärter eine dienstliche Bewertung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBahnVDV/10#abs-2 (2) Aus der Bewertung gehen hervor:

1.
Bezeichnung, Dauer und etwaige Unterbrechungen des Ausbildungsabschnitts,
2.
die wesentlichen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale der Anwärterin oder des Anwärters sowie
3.
die erzielten Rangpunkte und die Note.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBahnVDV/10#abs-3 (3) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Ausfertigung der Bewertung. Die Bewertung ist mit ihr oder ihm zu besprechen.

§ 9 § 11