Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen –

GtDBahnVDV

§ 1 Vorbereitungsdienst, Einstellungsvoraussetzung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBahnVDV/1#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – ist eine einjährige berufspraktische Studienzeit, die mit der Laufbahnprüfung abschließt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBahnVDV/1#abs-2 (2) Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist der Nachweis der für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundkenntnisse durch einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss.

§ 2