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# § 1 GtDBahnVDV — Vorbereitungsdienst, Einstellungsvoraussetzung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen –  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – ist eine einjährige berufspraktische Studienzeit, die mit der Laufbahnprüfung abschließt.

(2) Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist der Nachweis der für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Grundkenntnisse durch einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss.

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Zitiervorschlag: § 1 GtDBahnVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBahnVDV/1

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