Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
GtDBwVWehrtechnikVDV§ 34 Zeugnis, Ende des Beamtenverhältnisses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/34#abs-1 (1) Das Prüfungsamt stellt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis aus, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 33 Absatz 1 errechnete Durchschnittsrangpunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalgrundakten genommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/34#abs-2 (2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/34#abs-3 (3) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/34#abs-4 (4) Fehler bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Fehlerhafte Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 31 Absatz 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.