Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
GtDBwVWehrtechnikVDV§ 29 Mündliche Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/29#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der berufspraktischen Studienzeiten. Die Prüfungskommissionen wählen den Prüfungsstoff aus den in § 13 Absatz 1 bis 3 und den in den §§ 14 und 15 genannten Prüfgebieten aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/29#abs-2 (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/29#abs-3 (3) Die Dauer der Prüfung darf 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als vier Anwärterinnen oder Anwärter gleichzeitig geprüft werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/29#abs-4 (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 32; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der Prüfung ist in einer Durchschnittsrangpunktzahl auszudrücken. Dafür wird die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der Einzelbewertungen geteilt. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht worden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/29#abs-5 (5) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben den Ablauf der Prüfung schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.
Änderungsverlauf
-
29.03.2017 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.