Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

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§ 29 Mündliche Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/29#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der berufspraktischen Studienzeiten. Die Prüfungskommissionen wählen den Prüfungsstoff aus den in § 13 Absatz 1 bis 3 und den in den §§ 14 und 15 genannten Prüfgebieten aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/29#abs-2 (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/29#abs-3 (3) Die Dauer der Prüfung darf 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als vier Anwärterinnen oder Anwärter gleichzeitig geprüft werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/29#abs-4 (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 32; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der Prüfung ist in einer Durchschnittsrangpunktzahl auszudrücken. Dafür wird die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der Einzelbewertungen geteilt. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht worden ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/29#abs-5 (5) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben den Ablauf der Prüfung schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.

§ 28 § 30