Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
GtDBwVWehrtechnikVDV§ 28 Zulassung zur mündlichen Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/28#abs-1 (1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn beide Aufsichtsarbeiten und die Praxisarbeit jeweils mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind. Beim Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 2 müssen darüber hinaus die Gesamtzahl an Credit Points erreicht und die Prüfungen, die die Studien- und Prüfungsordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung vorschreibt, bestanden worden sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/28#abs-2 (2) Die Ausbildungsleitung teilt den Anwärterinnen und Anwärtern im Auftrag des Prüfungsamtes die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung mit.