Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
GtDBwVWehrtechnikVDV§ 10 Gliederung der berufspraktischen Studienzeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 1 gliedert sich in Praktika und Lehrveranstaltungen. Im Einzelnen sind folgende Ausbildungsabschnitte vorzusehen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Lehrgänge nach Absatz 1 werden an der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik und an einer Bundeswehrverwaltungsschule durchgeführt. Sie vermitteln Spezialkenntnisse, die für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes erforderlich sind und über die im Studium vermittelten Kenntnisse hinausgehen. Die Lehrgänge können auch an einer mit der Einstellungsbehörde kooperierenden Hochschuleinrichtung durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GtDBWVAPrV/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Reihenfolge und die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte ergeben sich aus dem Ausbildungsplan nach § 17 Absatz 2 Satz 3. Die Ausbildungsabschnitte können durch Exkursionen ergänzt werden.
Änderungsverlauf
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01.08.2024 in Kraft
§ 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 227)
BGBl. 2024 I Nr. 227
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