Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen
GrundWertVO NRW§ 57 Experimentierklausel
Stand: 26.08.2026
Zur Erprobung neuer Aufgaben und Verfahren zum Zwecke der Weiterentwicklung der amtlichen Grundstückswertermittlung kann das für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständige Ministerium für den Einzelfall zeitlich befristete Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung regeln.