Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen
GrundWertVO NRW§ 58 Übergangsvorschriften
Stand: 26.08.2026
Die periodische landesweite Ermittlung und Lieferung von Immobilienrichtwerten nach § 38 sowie deren Übernahme in das Grundstücksmarktinformationssystem ist erst mit Ablauf des Jahres 2025 verpflichtend zu leisten.