(1) Die örtlichen Grundstücksmarktberichte werden jährlich, bezogen auf den 1. Januar des laufenden Jahres, nach Anlage 7 gefertigt, bis zum 31. März zur Übernahme in das Grundstücksmarktinformationssystem geliefert und innerhalb einer Woche dorthin übernommen. Inhalte und Gestaltung der Grundstückmarkberichte stimmen die Gutachterausschüsse gemeinschaftlich nach § 24 untereinander ab.
(2) Unterjährige Trendmeldungen nach Anlage 3 werden prinzipiell angestrebt und nach Bedarf und fachlicher Erfordernis geleistet.
(3) § 37 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Für die örtlichen Grundstücksmarktberichte gilt § 37 Absatz 5 entsprechend, für die unterjährigen Trendmeldungen § 39 Absatz 3.