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§ 41 GrundWertVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Örtliche Grundstücksmarktberichte

Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die örtlichen Grundstücksmarktberichte werden jährlich, bezogen auf den 1. Januar des laufenden Jahres, nach Anlage 7 gefertigt, bis zum 31. März zur Übernahme in das Grundstücksmarktinformationssystem geliefert und innerhalb einer Woche dorthin übernommen. Inhalte und Gestaltung der Grundstückmarkberichte stimmen die Gutachterausschüsse gemeinschaftlich nach § 24 untereinander ab.

(2) Unterjährige Trendmeldungen nach Anlage 3 werden prinzipiell angestrebt und nach Bedarf und fachlicher Erfordernis geleistet.

(3) § 37 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Für die örtlichen Grundstücksmarktberichte gilt § 37 Absatz 5 entsprechend, für die unterjährigen Trendmeldungen § 39 Absatz 3.