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GrundWertVO NRW

§ 38 Immobilienrichtwerte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/38#abs-1 (1) Immobilienrichtwerte sind georeferenzierte, auf einer Kartengrundlage dargestellte durchschnittliche Lagewerte für Immobilien, bezogen auf ein für diese Lage typisches Normobjekt. Immobilienrichtwerte sind dementsprechend Vergleichsfaktoren mit einem räumlichen Bezug.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/38#abs-2 (2) Die Immobilienrichtwerte werden jährlich, bezogen auf den 1. Januar des laufenden Jahres, für die Objektarten Wohnungseigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser, zonal, landesweit und inklusive der für den Immobilienpreiskalkulator nach § 3 Absatz 3 benötigten Daten ermittelt. Sie werden bis zum 31. März zur Übernahme in das Grundstücksmarktinformationssystem geliefert und innerhalb einer Woche dorthin übernommen. Im Falle nicht ausreichenden Grunddatenmaterials werden die Immobilienrichtwerte, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig, fachlich sinnvoll und technisch möglich ist, regional nach § 25 Absatz 1 ermittelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/38#abs-3 (3) Für alle anderen als unter Absatz 1 genannten Objektarten nach Nummer 4.1.4 der Anlage 3, insbesondere Drei- und Mehrfamilienhäuser, wird die Ermittlung der Immobilienrichtwerte angestrebt. Absatz 1 gilt ansonsten entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/38#abs-4 (4) § 37 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.

§ 37 § 39