Gesetze / Großkredit- und Millionenkreditverordnung
GroMiKV§ 20 Übergangsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GroMiKV%202014/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die §§ 15 und 17 sind ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden. Auf Betragsdatenmeldungen für die Zwecke der Millionenkreditmeldung nach § 14 des Kreditwesengesetzes, die sich auf den Zeitraum bis zum Meldetermin 31. Dezember 2018 beziehen, ist § 38 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065) in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GroMiKV%202014/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 19 Absatz 2 bis 5 ist ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden. Auf Benachrichtigungen nach § 14 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes, die sich auf den Zeitraum bis zum Meldetermin 31. Dezember 2018 beziehen, ist § 39 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Änderungsverlauf
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22.06.2021 Ausfertigung
§ 20 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2021 (BGBl. I 1847 616)
BGBl. 2021 I S. 1847
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