Gesetze / Großkredit- und Millionenkreditverordnung

GroMiKV

§ 11 Begriffsbestimmungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GroMiKV%202014/11#abs-1 (1) Geschäftsschluss im Sinne von Teil 2 dieser Verordnung ist täglich um 24 Uhr MEZ/MESZ. Die Bundesanstalt kann auf Antrag eines Instituts einen anderen Zeitpunkt festsetzen, der den Aktivitäten des Instituts angemessen Rechnung trägt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GroMiKV%202014/11#abs-2 (2) Derivate im Sinne von Teil 2 dieser Verordnung sind solche nach § 19 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes.

§ 10 § 12