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§ 3 GrenzÄndVO (Sachsen) — Ortsrecht

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung von Gemeindegrenzen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es wird festgestellt, daß innerhalb des Eingliederungsgebietes ausschließlich das Ortsrecht der aufnehmenden Gemeinde gilt.