§ 1 Heberecht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 46
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 18.04.2023 – 5 K 1503/22Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 22.06.2017 – 2 A 218/16Zitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 06.03.2014 – 6 K 1210/13.FZitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 28.02.2005 – 1 S 1312/04Zitiert von 2
- BVerfG, 10.04.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12Unvereinbarkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens für die Erhebung der Grundsteuer mit Art. 3 Abs. 1 GGZitiert von 125
- BFH, 12.11.2025 – II R 31/24(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12.11.2025 II R 3/25 - Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts zur Grundsteuer im Bundesmodell)Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 10.03.2026 – 5 K 7062/25
- VG Wiesbaden, 02.03.2026 – 1 K 653/25.WIZitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 04.12.2025 – 5 K 3234/25Zitiert von 1
46 Entscheidungen zu § 1 GrStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 GrStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/1#abs-1 (1) Die Gemeinde bestimmt, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/1#abs-2 (2) Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so stehen das Recht des Absatzes 1 und die in diesem Gesetz bestimmten weiteren Rechte dem Land zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/1#abs-3 (3) Für den in gemeindefreien Gebieten liegenden Grundbesitz bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt.