Gesetze / Grundsteuergesetz

GrStG

§ 1 Heberecht

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund46 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/1#abs-1 (1) Die Gemeinde bestimmt, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/1#abs-2 (2) Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so stehen das Recht des Absatzes 1 und die in diesem Gesetz bestimmten weiteren Rechte dem Land zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/1#abs-3 (3) Für den in gemeindefreien Gebieten liegenden Grundbesitz bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt.

§ 2