§ 43 Steuerfreiheit für neugeschaffene Wohnungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/43#abs-1 (1) Für Grundstücke mit neugeschaffenen Wohnungen, die nach dem 31. Dezember 1980 und vor dem 1. Januar 1992 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden, gilt folgendes:
Dies gilt auch, wenn vor dem 1. Januar 1991 keine Steuerfreiheit gewährt wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/43#abs-2 (2) Befinden sich auf einem Grundstück nur zum Teil steuerfreie Wohnungen im Sinne des Absatzes 1, gilt folgendes:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/43#abs-3 (3) Einer Wohnung stehen An-, Aus- oder Umbauten gleich, die der Vergrößerung oder Verbesserung von Wohnungen dienen. Voraussetzung ist, daß die Baumaßnahmen zu einer Wertfortschreibung geführt haben oder führen.