Gesetze / Grundsteuergesetz

GrStG

§ 31 Nachentrichtung der Steuer

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund2 Entscheidungen

Hatte der Steuerschuldner bis zur Bekanntgabe der Jahressteuer keine Vorauszahlungen nach § 29 zu entrichten, so hat er die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 28), innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.

§ 30 § 32