§ 31 Nachentrichtung der Steuer
Stand: 10.06.2019
Hatte der Steuerschuldner bis zur Bekanntgabe der Jahressteuer keine Vorauszahlungen nach § 29 zu entrichten, so hat er die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 28), innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 31 GrStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Schleswig, 29.09.2023 – 4 A 127/20Zitiert von 1
- VG Potsdam, 20.12.2013 – VG 11 K 682/09Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.