Gesetze / Grunderwerbsteuergesetz
GrEStG§ 12 Pauschbesteuerung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BVerfG, 23.06.2015 – 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11Ersatzbemessung im Grunderwebssteuergesetz: Unvereinbarkeit mit Art. 3 Absatz 1 GGZitiert von 49
- BGH, 08.10.1969 – 2 StR 317/69
- BFH, 07.07.2004 – II R 3/02Zitiert von 2
- BFH, 03.03.1993 – II R 89/89Zitiert von 5
- BFH, 29.01.1992 – II R 41/89Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen von der genauen Ermittlung des Steuerbetrags absehen und die Steuer in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dadurch die Besteuerung vereinfacht und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich geändert wird.