Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsgrundbildungsverordnung
GrBiBFSV§ 9 Zeugnisse
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrBiBFSV/9#abs-1 (1) Ein Abschlusszeugnis erhält, wer den jeweiligen Bildungsgang erfolgreich abschließt. Das Zeugnis trägt das Datum des Ausgabetages.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrBiBFSV/9#abs-2 (2) Ein Abgangszeugnis erhält, wer den jeweiligen Bildungsgang ohne Abschluss verlässt. Das Zeugnis trägt das Datum des Ausgabetages.
Einzelnorm