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GrBiBFSV

§ 8 Erteilung von Abschlüssen, Ausgleichsleistungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrBiBFSV/8#abs-1 (1) Der jeweilige Bildungsgang ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in allen Fächern der Stundentafel ausreichende Leistungen erreicht wurden oder ein Ausgleich nach Absatz 2 möglich ist. Die Note im Fach Sport bleibt für die Feststellung des Abschlusses und für einen gegebenenfalls notwendigen Notenausgleich unberücksichtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrBiBFSV/8#abs-2 (2) Mangelhafte Leistungen in bis zu zwei Fächern können durch jeweils mindestens befriedigende Leistungen in je einem anderen Fach ausgeglichen werden. Ungenügende Leistungen können jeweils durch mindestens gute Leistungen entsprechend Satz 1 ausgeglichen werden. Nicht ausreichende Leistungen in mehr als zwei Fächern können nicht ausgeglichen werden. Im Bildungsgang gemäß § 1 Absatz 2 können nicht ausreichende Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik nicht ausgeglichen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrBiBFSV/8#abs-3 (3) Den erfolgreichen Abschluss und die Erteilung gleichwertiger Abschlüsse stellt die Klassenkonferenz fest. Wer in den Bildungsgang gemäß § 1 Absatz 1 nach Beginn des zweiten Schulhalbjahres eintritt, kann nur dann einen Abschluss gemäß den Absätzen 4 und 5 erwerben, wenn zuvor an einem Unterricht mit mindestens zwölf Unterrichtsstunden pro Woche mit mindestens ausreichenden Leistungen in allen Fächern teilgenommen wurde. Im Bildungsgang gemäß § 1 Absatz 2 kann nur dann ein Abschluss gemäß Absatz 4 erworben werden, wenn die Leistungen im zweiten Schuljahr mindestens ausreichend sind. Für die Bewertung des Abschlusses werden die Leistungen des zweiten Schuljahres herangezogen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GrBiBFSV/8#abs-4 (4) Einen der Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschluss erwirbt, wer den Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen hat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GrBiBFSV/8#abs-5 (5) Einen der erweiterten Berufsbildungsreife gleichgestellten Abschluss im Bildungsgang gemäß § 1 Absatz 1 erwirbt, wer bei Eintritt in den Bildungsgang die Berufsbildungsreife bereits erworben hatte und den Bildungsgang erfolgreich beendet oder den Bildungsgang mit mindestens guten Leistungen in allen Fächern abschließt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Einzelnorm

§ 7 § 9