Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsgrundbildungsverordnung

GrBiBFSV

§ 4 Aufnahmevoraussetzungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrBiBFSV/4#abs-1 (1) In den Bildungsgang gemäß § 1 Absatz 1 wird aufgenommen, wer

im Land Brandenburg berufsschulpflichtig ist und

zum Zeitpunkt des Beginns des Unterrichts in diesem Bildungsgang keinen vollzeitschulischen weiterführenden Bildungsgang und keinen Bildungsgang der Berufsschule besucht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrBiBFSV/4#abs-2 (2) In den Bildungsgang gemäß § 1 Absatz 2 wird aufgenommen, wer

im Land Brandenburg berufsschulpflichtig ist,

zum Zeitpunkt des Beginns des Unterrichts in diesem Bildungsgang keinen vollzeitschulischen weiterführenden Bildungsgang und keinen Bildungsgang der Berufsschule besucht und

über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfügt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrBiBFSV/4#abs-3 (3) Treten die Voraussetzungen gemäß den Absätzen 1 und 2 für einzelne Schülerinnen oder Schüler im Verlauf des Schuljahres auf, erfolgt die Aufnahme zu diesem Zeitpunkt. Für den Bildungsgang gemäß § 1 Absatz 2 betrifft diese Möglichkeit nur das erste Schuljahr.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GrBiBFSV/4#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 ist eine Aufnahme nur nach Maßgabe freier Plätze möglich.

Einzelnorm

§ 3 § 5