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# § 4 GrBiBFSV (Brandenburg) — Aufnahmevoraussetzungen

Berufsgrundbildungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Bildungsgang gemäß § 1 Absatz 1 wird aufgenommen, wer

im Land Brandenburg berufsschulpflichtig ist und

zum Zeitpunkt des Beginns des Unterrichts in diesem Bildungsgang keinen vollzeitschulischen weiterführenden Bildungsgang und keinen Bildungsgang der Berufsschule besucht.

(2) In den Bildungsgang gemäß § 1 Absatz 2 wird aufgenommen, wer

im Land Brandenburg berufsschulpflichtig ist,

zum Zeitpunkt des Beginns des Unterrichts in diesem Bildungsgang keinen vollzeitschulischen weiterführenden Bildungsgang und keinen Bildungsgang der Berufsschule besucht und

über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfügt.

(3) Treten die Voraussetzungen gemäß den Absätzen 1 und 2 für einzelne Schülerinnen oder Schüler im Verlauf des Schuljahres auf, erfolgt die Aufnahme zu diesem Zeitpunkt. Für den Bildungsgang gemäß § 1 Absatz 2 betrifft diese Möglichkeit nur das erste Schuljahr.

(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 ist eine Aufnahme nur nach Maßgabe freier Plätze möglich.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 4 GrBiBFSV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GrBiBFSV/4

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