Gesetze / Graveurausbildungsverordnung
GrAusbV§ 9 Prüfungsbereich von Teil 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrAusbV/9#abs-1 (1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Werkstückherstellung statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrAusbV/9#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich Werkstückherstellung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeiten zu planen und Arbeitsplätze vorzubereiten,
2.
ein Werkstück nach Modell oder Zeichnung herzustellen,
3.
die Qualität des Arbeitsergebnisses zu kontrollieren und
4.
die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrAusbV/9#abs-3 (3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GrAusbV/9#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 7 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.