nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 9 GrAusbV — Prüfungsbereich von Teil 1

Graveurausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Werkstückherstellung statt.

(2) Im Prüfungsbereich Werkstückherstellung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Arbeiten zu planen und Arbeitsplätze vorzubereiten,

- 2. ein Werkstück nach Modell oder Zeichnung herzustellen,

- 3. die Qualität des Arbeitsergebnisses zu kontrollieren und

- 4. die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 7 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

---

Zitiervorschlag: § 9 GrAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GrAusbV/9

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
