Gesetze / Gesetz zu dem Vertrag vom 30. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr
GrAbfertDNKVtrGArt 3
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrAbfertDNKVtrG/3#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer der in Artikel 6 Abs. 1 des Vertrages bezeichneten Beschränkungen zuwiderhandelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrAbfertDNKVtrG/3#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrAbfertDNKVtrG/3#abs-3 (3) Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 446, 447 und 449 der Reichsabgabenordnung entsprechend.