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Art 3 GrAbfertDNKVtrG

Gesetz zu dem Vertrag vom 30. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer der in Artikel 6 Abs. 1 des Vertrages bezeichneten Beschränkungen zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 446, 447 und 449 der Reichsabgabenordnung entsprechend.