Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gräberstätten-Versammlungsverordnung
GräbVersammlV§ 1 Friedhof der Stadt Seelow
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bVersammlV/1#abs-1 (1) In der unmittelbaren und engen räumlichen Nähe des Friedhofs
der Stadt Seelow sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und
Aufzüge nach § 1 Abs. 1 des
Gräberstätten-Versammlungsgesetzes verboten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bVersammlV/1#abs-2 (2) Der Bereich der unmittelbaren und engen räumlichen Nähe
bestimmt sich nach Anlage 1 zu dieser Verordnung.