Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gräberstätten-Versammlungsverordnung

GräbVersammlV

§ 1 Friedhof der Stadt Seelow

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bVersammlV/1#abs-1 (1) In der unmittelbaren und engen räumlichen Nähe des Friedhofs

der Stadt Seelow sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und

Aufzüge nach § 1 Abs. 1 des

Gräberstätten-Versammlungsgesetzes verboten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Gr%C3%A4bVersammlV/1#abs-2 (2) Der Bereich der unmittelbaren und engen räumlichen Nähe

bestimmt sich nach Anlage 1 zu dieser Verordnung.

§ 2