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§ 1 GräbVersammlV (Brandenburg) — Friedhof der Stadt Seelow

Gräberstätten-Versammlungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der unmittelbaren und engen räumlichen Nähe des Friedhofs

der Stadt Seelow sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und

Aufzüge nach § 1 Abs. 1 des

Gräberstätten-Versammlungsgesetzes verboten.

(2) Der Bereich der unmittelbaren und engen räumlichen Nähe

bestimmt sich nach Anlage 1 zu dieser Verordnung.