Gesetze / Gräbergesetz

GräbG

§ 13 Überleitungsvorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund

Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungsleistungen für Minderung des Nutzungswertes durch Belegung eines Grundstücks mit Gräbern nach § 1, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind, gelten als Entscheidungen nach § 3.

§ 12 § 16