Gesetze / Gräbergesetz GräbG § 13 Überleitungsvorschriften Stand: 10.06.2019 Bund Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungsleistungen für Minderung des Nutzungswertes durch Belegung eines Grundstücks mit Gräbern nach § 1, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind, gelten als Entscheidungen nach § 3.