Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
GntZollDVDV§ 65 Prüfungsakte und Einsichtnahme
Stand: 01.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/65#abs-1 (1) Zu jeder und jedem Studierenden führt das Prüfungsamt eine Prüfungsakte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/65#abs-2 (2) In die Prüfungsakte sind aufzunehmen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/65#abs-3 (3) Die Prüfungsakte wird vom Prüfungsamt mindestens für fünf Jahre und höchstens für zehn Jahre nach Ablauf des Jahres der Bachelorprüfung aufbewahrt. Im Anschluss wird sie vernichtet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/65#abs-4 (4) Nach Bekanntgabe des Bescheides über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung oder des Abschlusszeugnisses ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte zu gewähren. Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu vermerken.