Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

GntZollDVDV

§ 65 Prüfungsakte und Einsichtnahme

Stand: 01.12.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/65#abs-1 (1) Zu jeder und jedem Studierenden führt das Prüfungsamt eine Prüfungsakte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/65#abs-2 (2) In die Prüfungsakte sind aufzunehmen:

1.
die schriftlichen Prüfungsleistungen der Modulprüfungen,
2.
die Protokolle der mündlichen Prüfungsleistungen,
3.
bei Prüfungen, die Multiple-Choice-Aufgaben enthalten, zusätzlich die Angabe der durchschnittlichen Leistung aller Prüfungsteilnehmenden,
4.
die Bachelorthesis,
5.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung,
6.
Ausfertigungen von Entscheidungen über die Gewährung von Nachteilsausgleichen für Prüfungen sowie
7.
Ausfertigungen aller weiteren Entscheidungen, die das Studium betreffen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/65#abs-3 (3) Die Prüfungsakte wird vom Prüfungsamt mindestens für fünf Jahre und höchstens für zehn Jahre nach Ablauf des Jahres der Bachelorprüfung aufbewahrt. Im Anschluss wird sie vernichtet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/65#abs-4 (4) Nach Bekanntgabe des Bescheides über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung oder des Abschlusszeugnisses ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte zu gewähren. Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu vermerken.

§ 64 § 66