(1) Zu jeder und jedem Studierenden führt das Prüfungsamt eine Prüfungsakte.
(2) In die Prüfungsakte sind aufzunehmen:
(3) Die Prüfungsakte wird vom Prüfungsamt mindestens für fünf Jahre und höchstens für zehn Jahre nach Ablauf des Jahres der Bachelorprüfung aufbewahrt. Im Anschluss wird sie vernichtet.
(4) Nach Bekanntgabe des Bescheides über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung oder des Abschlusszeugnisses ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte zu gewähren. Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu vermerken.