Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

GntZollDVDV

§ 64 Störungen und Mängel im Prüfungsverfahren

Stand: 01.12.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/64#abs-1 (1) Fühlt sich eine Prüfungsteilnehmende oder ein Prüfungsteilnehmender während einer Prüfung oder einer Teilprüfung durch äußere Einwirkungen erheblich gestört, so hat sie oder er dies unverzüglich den Aufsichtführenden mitzuteilen. Nach Beendigung der Prüfung oder der Teilprüfung können Störungen nicht mehr geltend gemacht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/64#abs-2 (2) Das Prüfungsamt hat auf Antrag von Prüfungsteilnehmenden oder von Amts wegen anzuordnen, dass von bestimmten oder von allen Prüfungsteilnehmenden die Prüfung, die Teilprüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind, wenn sich erweist, dass das Prüfungsverfahren mit einem Mangel behaftet war, der die Chancengleichheit verletzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/64#abs-3 (3) Ein Antrag nach Absatz 2 ist unverzüglich nach Kenntnis des Mangels schriftlich oder elektronisch beim Prüfungsamt zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn seit dem Ende der Prüfung oder der Teilprüfung ein Monat verstrichen ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/64#abs-4 (4) Nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Ende der Prüfung oder der Teilprüfung darf das Prüfungsamt Anordnungen von Amts wegen nach Absatz 2 nicht mehr treffen.

§ 63 § 65