Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

GntZollDVDV

§ 56 Wiederholung der Verteidigung

Stand: 01.12.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/56#abs-1 (1) Ist die Verteidigung nicht bestanden worden, kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholung soll innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe Nichtbestehens erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/56#abs-2 (2) Für den Zeitraum bis zur Wiederholung werden die Studierenden ihrer Einstellungsbehörde zugeteilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/56#abs-3 (3) § 54 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 55 § 57