Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

GntZollDVDV

§ 55 Verteidigung der Bachelorthesis

Stand: 01.12.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/55#abs-1 (1) Zur Verteidigung der Bachelorthesis wird zugelassen, wer die Bachelorthesis bestanden hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/55#abs-2 (2) Die Verteidigung besteht aus einer Präsentation der Bachelorthesis sowie einem anschließenden Fachgespräch mit den Prüfenden. Damit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes Wissen in den Themengebieten besitzen, die sie in der Bachelorthesis bearbeitet haben, und die angewendeten Methoden und die erzielten Ergebnisse erläutern und begründen können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/55#abs-3 (3) Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Sie dauert in der Regel 30 Minuten und wird von zwei Prüfenden bewertet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/55#abs-4 (4) Die Verteidigung ist hochschulöffentlich, wenn die oder der Studierende dem nicht widerspricht. Unabhängig vom Einverständnis der oder des Studierenden

1.
können Angehörige des Prüfungsamtes bei der Verteidigung anwesend sein und
2.
kann das Prüfungsamt allgemein oder im Einzelfall gestatten, dass mit der Ausbildung der Studierenden befasste, auch nicht der Hochschule angehörige Personen bei der Verteidigung anwesend sind.

Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keine Aufzeichnungen anfertigen. Bei den Beratungen über die Bewertung der Prüfungsleistung dürfen nur die Prüfenden anwesend sein.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/55#abs-5 (5) § 48 Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 54 § 56