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§ 56 GntZollDVDV 2023 — Wiederholung der Verteidigung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

Stand: 01.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist die Verteidigung nicht bestanden worden, kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholung soll innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe Nichtbestehens erfolgen.

(2) Für den Zeitraum bis zur Wiederholung werden die Studierenden ihrer Einstellungsbehörde zugeteilt.

(3) § 54 Absatz 4 gilt entsprechend.