Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

GntZollDVDV

§ 50 Wiederholung von Modulprüfungen

Stand: 17.03.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/50#abs-1 (1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. Für Wiederholungsprüfungen kann ein anderes Prüfungsformat gewählt werden. Ein reflektierter Praxisbericht wird wiederholt, indem er nachgebessert wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/50#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können zwei nicht bestandene Modulprüfungen ein zweites Mal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/50#abs-3 (3) Das weitere Studium wird wegen der Wiederholung nicht ausgesetzt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/50#abs-4 (4) Mit dem endgültigen Nichtbestehen einer Modulprüfung ist das Studium beendet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/50#abs-5 (5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 49 § 51