Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
GntZollDVDV§ 50 Wiederholung von Modulprüfungen
Stand: 17.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/50#abs-1 (1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. Für Wiederholungsprüfungen kann ein anderes Prüfungsformat gewählt werden. Ein reflektierter Praxisbericht wird wiederholt, indem er nachgebessert wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/50#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können zwei nicht bestandene Modulprüfungen ein zweites Mal wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/50#abs-3 (3) Das weitere Studium wird wegen der Wiederholung nicht ausgesetzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/50#abs-4 (4) Mit dem endgültigen Nichtbestehen einer Modulprüfung ist das Studium beendet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/50#abs-5 (5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.