Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

GntZollDVDV

§ 49 Verfahren zur Bewertung der Modulprüfungen

Stand: 01.12.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/49#abs-1 (1) Modulprüfungen werden von einer oder einem Prüfenden bewertet. Handelt es sich um eine mündliche Modulprüfung, so bewerten zwei Prüfende.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/49#abs-2 (2) Wenn in einer Klausur oder Hausarbeit eines Moduls verschiedene Fachgebiete geprüft werden, kann in fachlichen begründeten Fällen die Prüfungsleistung jeweils anteilig von verschiedenen Prüfenden bewertet werden. Dabei legen die Modulbeauftragten die prozentualen Anteile der jeweiligen Fachgebiete an der Prüfung für die Bewertung vorab fest. Bei der Bewertung sind Bewertungspunkte zu verwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/49#abs-3 (3) Handelt es sich bei der Prüfung nach Absatz 2 um eine Wiederholungsprüfung, gilt § 43 mit der Maßgabe, dass für jeden Anteil an der Prüfung gesonderte Erst- und Zweitprüfende zu bestellen sind.

§ 48 § 50