Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

GntZollDVDV

§ 30 Praxisintegrierende Fachstudien

Stand: 01.12.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/30#abs-1 (1) Die praxisintegrierenden Fachstudien bestehen aus

1.
Praxisaufenthalten bei den Ausbildungsbehörden (Praxisstudien) und
2.
fachtheoretischen Lehrveranstaltungen des Fachbereichs Finanzen (Transferveranstaltungen).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/30#abs-2 (2) Die Transferveranstaltungen können synchrone digitale Lehrveranstaltungen oder Präsenzlehrveranstaltungen sein. Sie werden durch asynchrone digitale Lehrformate in Form von angeleitetem Selbststudium ergänzt. Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/30#abs-3 (3) Die Transferveranstaltungen liegen in der Verantwortung des Fachbereichs Finanzen. Sie werden von hauptamtlichen Lehrenden oder Lehrbeauftragten des Fachbereichs Finanzen durchgeführt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/30#abs-4 (4) Die Praxisstudien liegen in der Verantwortung des Fachbereichs Finanzen. Ihre Durchführung obliegt den Ausbildungsbehörden.

§ 29 § 31