Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
GntZollDVDV§ 29 Fachstudien
Stand: 01.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/29#abs-1 (1) Die Fachstudien bestehen aus fachtheoretischen Lehrveranstaltungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/29#abs-2 (2) Die Lehrveranstaltungen können Präsenzlehrveranstaltungen oder synchrone digitale Lehrveranstaltungen sein. Präsenzlehrveranstaltungen sind der Regelfall. Die Lehrveranstaltungen werden durch asynchrone digitale Lehrformate in Form von angeleitetem Selbststudium ergänzt. Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/29#abs-3 (3) Die Fachstudien liegen in der Verantwortung des Fachbereichs Finanzen. Sie werden von hauptamtlichen Lehrenden oder Lehrbeauftragten des Fachbereichs Finanzen durchgeführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/29#abs-4 (4) Für die Fachstudien werden die Studierenden von den Einstellungsbehörden an den Fachbereich Finanzen abgeordnet.