Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

GntZollDVDV

§ 31 Wahlpflichtpraktikum

Stand: 01.12.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/31#abs-1 (1) Das Wahlpflichtpraktikum besteht aus Praxisstudien.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntZollDVDV%202023/31#abs-2 (2) Werden die Praxisstudien bei einer Ausbildungsbehörde nach § 5 Nummer 2 durchgeführt, so gilt

1.
im Falle einer inländischen Behörde, dass die Studierenden von den Einstellungsbehörden an diese abgeordnet werden, und
2.
im Übrigen, dass die Studierenden von den Einstellungsbehörden der Behörde oder Einrichtung zugewiesen werden.
§ 30 § 32