Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

GntVDDVCSVDV

§ 61 Thema und Bearbeitungszeit der Diplomarbeit

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/61?asof=2020-10-01#abs-1 (1) Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungsamt bestimmt. Eine hauptamtliche Lehrkraft der Hochschule schlägt dem Prüfungsamt ein Thema vor. Der oder dem Studierenden ist während des Hauptstudiums I Gelegenheit zu geben, der oder dem Vorschlagsberechtigten eigene Themenvorschläge zu unterbreiten. Auch nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sowie die Ausbildungsbehörden können der oder dem Vorschlagsberechtigten Themenvorschläge unterbreiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/61?asof=2020-10-01#abs-2 (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Ausarbeitung beträgt zwölf Wochen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/61?asof=2020-10-01#abs-3 (3) Das Thema der Diplomarbeit wird vor dem Beginn der berufspraktischen Studienzeit II ausgegeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/61?asof=2020-10-01#abs-4 (4) Nach der Ausgabe kann das Thema der Diplomarbeit nur im Ausnahmefall und nur mit Zustimmung des Prüfungsamtes zurückgegeben oder geändert werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/61?asof=2020-10-01#abs-5 (5) Das Thema der Diplomarbeit und der Tag der Ausgabe sind aktenkundig zu machen.

§ 61 § 63