Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –
GntVDDVCSVDV§ 61 Thema und Bearbeitungszeit der Diplomarbeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/61?asof=2020-10-01#abs-1 (1) Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungsamt bestimmt. Eine hauptamtliche Lehrkraft der Hochschule schlägt dem Prüfungsamt ein Thema vor. Der oder dem Studierenden ist während des Hauptstudiums I Gelegenheit zu geben, der oder dem Vorschlagsberechtigten eigene Themenvorschläge zu unterbreiten. Auch nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sowie die Ausbildungsbehörden können der oder dem Vorschlagsberechtigten Themenvorschläge unterbreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/61?asof=2020-10-01#abs-2 (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Ausarbeitung beträgt zwölf Wochen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/61?asof=2020-10-01#abs-3 (3) Das Thema der Diplomarbeit wird vor dem Beginn der berufspraktischen Studienzeit II ausgegeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/61?asof=2020-10-01#abs-4 (4) Nach der Ausgabe kann das Thema der Diplomarbeit nur im Ausnahmefall und nur mit Zustimmung des Prüfungsamtes zurückgegeben oder geändert werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/61?asof=2020-10-01#abs-5 (5) Das Thema der Diplomarbeit und der Tag der Ausgabe sind aktenkundig zu machen.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 61 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2025 (BGBl. I Nr. 18)
BGBl. 2025 I Nr. 18
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.