Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

GntVDDVCSVDV

§ 58 Wiederholung einer Modulprüfung des Hauptstudiums

Stand: 13.04.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/58#abs-1 (1) Wird eine Modulprüfung des Hauptstudiums wiederholt, so wird die Wiederholungsprüfung in derselben Form durchgeführt wie die nicht bestandene Prüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/58#abs-2 (2) Die Wiederholung der Modulprüfung findet spätestens im Folgesemester statt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/58#abs-3 (3) Der weitere Studienverlauf wird wegen der Wiederholung der Modulprüfung nicht ausgesetzt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/58#abs-4 (4) Bei der Wiederholung wird jede Modulprüfung von zwei Prüfenden bewertet. Für jede Modulprüfung bestellt das Prüfungsamt Erstprüfende und Zweitprüfende in ausreichender Zahl. Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/58#abs-5 (5) Sind drei Modulprüfungen endgültig nicht bestanden, ist das Studium beendet.

§ 57 § 59