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# § 58 GntVDDVCSVDV — Wiederholung einer Modulprüfung des Hauptstudiums

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird eine Modulprüfung des Hauptstudiums wiederholt, so wird die Wiederholungsprüfung in derselben Form durchgeführt wie die nicht bestandene Prüfung.

(2) Die Wiederholung der Modulprüfung findet spätestens im Folgesemester statt.

(3) Der weitere Studienverlauf wird wegen der Wiederholung der Modulprüfung nicht ausgesetzt.

(4) Bei der Wiederholung wird jede Modulprüfung von zwei Prüfenden bewertet. Für jede Modulprüfung bestellt das Prüfungsamt Erstprüfende und Zweitprüfende in ausreichender Zahl. Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.

(5) Sind drei Modulprüfungen endgültig nicht bestanden, ist das Studium beendet.

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Zitiervorschlag: § 58 GntVDDVCSVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/58

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