Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

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§ 48 Zulassung zu den Modulprüfungen der Zwischenprüfung des zweiten Semesters

Bund2 Fassungen

Zu den Modulprüfungen der Zwischenprüfung des zweiten Semesters wird zugelassen, wer in mindestens zwei Modulprüfungen der Zwischenprüfung des ersten Semesters jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat.

§ 48 § 50