Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

GntVDDVCSVDV

§ 32 Ausbildungsleitung

Stand: 01.10.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/32#abs-1 (1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Hochschule eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Ausbildungsleitung sowie eine Vertretung. Als Ausbildungsleitung oder Vertretung kann auch eine vergleichbare Angestellte oder ein vergleichbarer Angestellter bestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/32#abs-2 (2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Studierenden während der berufspraktischen Studienzeiten. Sie legt fest, welche Spezialmodule zu absolvieren sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/32#abs-3 (3) Die Ausbildungsleitung berät

1.
die Studierenden während der berufspraktischen Studienzeiten und
2.
die Ausbildenden.
§ 31 § 33