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# § 32 GntVDDVCSVDV — Ausbildungsleitung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –  
Stand: 01.10.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Hochschule eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Ausbildungsleitung sowie eine Vertretung. Als Ausbildungsleitung oder Vertretung kann auch eine vergleichbare Angestellte oder ein vergleichbarer Angestellter bestellt werden.

(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Studierenden während der berufspraktischen Studienzeiten. Sie legt fest, welche Spezialmodule zu absolvieren sind.

(3) Die Ausbildungsleitung berät

- 1. die Studierenden während der berufspraktischen Studienzeiten und

- 2. die Ausbildenden.

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Zitiervorschlag: § 32 GntVDDVCSVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GntVDDVCSVDV/32

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