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§ 6 GntDLSVVDV — Erholungsurlaub

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung

Stand: 27.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erholungsurlaub ist in der Regel während der praxisintegrierenden Studienphasen zu nehmen.