Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung
GntDLSVVDV§ 50 Abschlusszeugnis
Stand: 27.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/50#abs-1 (1) Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung erteilt der oder dem Studierenden über das Ergebnis der bestandenen Laufbahnprüfung ein Abschlusszeugnis in schriftlicher oder elektronischer Form.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/50#abs-2 (2) Das Abschlusszeugnis enthält:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDLSVVDV/50#abs-3 (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung berichtigt. Unrichtige schriftliche Abschlusszeugnisse sind zurückzugeben, unrichtige Abschlusszeugnisse in elektronischer Form zu löschen.